Für den Mainzer Sand gilt das Unveränderlichkeitsgebot des Naturschutzrechts

 

Das Bündnis „Nix in den (Mainzer) Sand setzen“ stellt zu dem Interview mit Prof. Hufen in der AZ wegen des geplanten Ausbaus der A 643 klar: Inhaltlich geht Prof. Hufen auf das Verschlechterungsverbot des europäischen FFH-Rechts ein und sagt, dass es kein Erstarrungsgebot gibt. Das ist nur die halbe Wahrheit, weil das Naturschutzrecht sehr wohl ein Unveränderlichkeitsgebot kennt, nämlich in § 23 Abs. 2 BNatSchG bei Naturschutzgebieten. Und der Mainzer Sand ist eben neben einem europäischen FFH-Gebiet auch ein europaweit einmaliges Naturschutzgebiet für das das Unveränderlichkeitsgebot voll greift! Es handelt sich dabei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein absolutes Veränderungsverbot.

 

Zudem ist § 4 der Schutzgebietsverordnung für den Mainzer Sand eindeutig:

„Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, …

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen; …“.  

Herr Prof. Hufen hat Recht mit seiner Aussage, dass die Anordnung von Minister Ramsauer rechtswirksam ist. Diese Wirkung entfaltet sie jedoch nur in Hinsicht auf den Planungsauftrag, der an das Land ergeht. „Herr Prof. Hufen provoziert im Interview den Eindruck, als würde die Rechtswirksamkeit der Anweisung auch für das Ergebnis der Planung bzw. den eigentlichen Bau bestehen. Dies ist aber keineswegs der Fall, sondern das Naturschutzrecht bindet als Planungsleitsatz den Minister und die Verwaltung.“, stellt Bündnissprecher Jürgen Weidmann klar.  

Das Bündnis gibt z.B. zu bedenken, dass naturschutzfachlich die Ersetzbarkeit des europarechtlich geschützten Sandrasens im Zuge von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen noch völlig ungeklärt ist. „Unsere Artenschutzexperten wissen es nicht, unsere Botaniker wissen es nicht, aber nun will man bereits wissen, dass beim Vollausbau gegenüber der 4 + 2 Lösung kein größerer Verstoß gegen europarechtliche Naturschutzvorschriften vorliegt", wundert sich Andreas Lukas, stellvertretender Landesvorsitzender des NABU.

 

Hinsichtlich der Gründe für die Unvereinbarkeit eines sechsspurigen Ausbaus mit den naturschutzfachlichen Gegebenheiten besteht noch ein gewaltiger Untersuchungsbedarf. Fachgutachter müssen etwa die Wirkung hoher Lärmschutzwände auf die sensible Flora klären. Denn durch den Schattenwurf, den Ausschluss des Windes, die länger anhaltende Feuchtigkeit und die räumliche Isolierung beeinträchtigen sie das Mikroklima erheblich. „Man muss sich dabei vor Augen führen, dass gerade das Steppenklima mit viel Licht, großer Trockenheit und extremer Wärme das Besondere am Mainzer Sand ist als Lebensraum für seltene Pflanzenarten“, ergänzt Lukas.

Mitglieder im Bündnis

 

Kreisgruppe Mainz
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Landesverband Rheinland-Pfalz
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Lokale AGENDA 21 Mainz - AK Verkehr
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Stadtratsfraktion Mainz
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Ortsverein Mainz-Mombach
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Landesverband RLP, ÖDP-Stadtratsfraktion Mainz, Kreisverband Mainz-Stadt, Ortsverbände und Ortsbeiratsfraktionen Gonsenheim und Mombach
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